Freundeskreis Weißer Turm e.V.
Gemeinsam für Darmstadt
Im Freundeskreis Weißer Turm haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengefunden, die den weißen Turm stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit rücken wollen.
Wahrzeichen mit inneren Werten
Der weiße Turm steht für Darmstadt- und wir füllen seine Rolle als Wahrzeichen aktiv mit Leben: mit Ausstellungen, musikalische Veranstaltungen, Dichterlesungen, Festen, Feiern und vielen anderen Aktionen. Übrigens: Auch Ihre privaten Feiern können Sie hier ausrichten.
Die Architektur des Weißen Turms eignet sich dafür ganz besonders. Rund 30 laufende Meter Ausstellungsfläche verteilen sich auf vier Ebenen -unterstützt von einem einzigartigen Raumgefühl, immer anregend, spannend und voller Atmosphäre.
Der Blick von oben
Wer im Weißen Turm ganz nach oben steigt, kann obendrein mit wunderbarem Weitblick über ganz Darmstadt schauen. Gönnen Sie sich dieses Erlebnis, spüren Sie lebendige Geschichte und lauschen Sie der alten und der neuen Zeit – die sich im Klang der silbernen Glocke miteinander verbinden.
Sind Sie dabei ?
Wenn Sie unsere Arbeit unterstützen wollen oder sich selbst zu den Freunden des Weißen Turms zählen, dann wenden Sie sich bitte an
> Gottfried Scheel-Häfele (0151 2263 5269) oder Carmen René (06151-61173)
> eMail: fwt-da@gmx.de
Wir freuen uns über Ihr Interesse !
Vorstand des Freundeskreis Weißer Turm e.V.
1. Vorsitzender : Gottfried Scheel-Häfele
2. Vorsitzende : Carmen René
Kassenwart: Carmen René
Schriftführer: Joachim S. Müller
Satzung des Vereins „Freundeskreis Weißer Turm e. V.“
§ 1 Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Weißer Turm e. V.“
2 Sitz des Vereins ist Darmstadt
3 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1 Der Vereinszweck ist vor allem die Pflege und Erhaltung des Weißen Turms in Darmstadt, Ernst-Ludwig-Straße 1. Außerdem soll durch die Öffnung des Turms zur Besichtigung seine Bedeutung als Baudenkmal gefördert werden. Erlöse aus Aktivitäten werden wiederum für die Pflege und Er-haltung des Turms verwendet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Vereine oder Gemein-schaften können für ihre Mitglieder eine korporative Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmean-trag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
2 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann,
d) durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen mehr als ein (1) Jahr im Rück-stand ist.
3 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Einzelmitglieder und für juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist im ersten Quartal jeden Jahres fällig.
2 Der Beitrag korporativer Mitglieder beträgt die Hälfte des Beitrags von Einzelmitgliedern. Bei-tragsschuldner ist der Verein oder die Gemeinschaft, der/die die korporative Mitgliedschaft erwor-ben hat.
3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6 Organe
1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung; sie ist das höchste Organ
b) der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart besteht.
2 Der 1. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden in der Regel von der Jahres-hauptversammlung, ausnahmsweise auch von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 Einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abgehalten. Der Vorstand lädt dazu schriftlich (das schließt E-Mail ein) mit Angabe der Tagesordnung ein, und zwar mindestens 4 Wochen vor dem Termin.
Jedes Mitglied kann Anträge dazu stellen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mit-glied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergän-zung ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu-gegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig.
3 Die Jahreshauptversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht,
b) den Kassenbericht,
c) den Bericht der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Vorstandswahlen,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Anträge.
4 Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss es tun, wenn ein Viertel der Mitglieder das begründet verlangt.
5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-me des Vorsitzenden bzw. seines amtierenden Vertreters.
6 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen mit Begründung in der Einladung angegeben werden. Andernfalls darf über sie nicht abgestimmt werden. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
7 Wahlen finden geheim durch Stimmzettel statt, wenn nicht ohne Gegenstimme ein einfacheres Verfahren vereinbart wird.
8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versamm-lungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergericht-lich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er regelt auch die gegenseitige Vertretung der Vorstands-mitglieder.
3 Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzun-gen ein und leitet sie.
4 Der Schriftführer oder sein Vertreter führt die Protokolle nach § 7, Absatz 8. Er und der jeweils amtierende Vorsitzende unterzeichnen sie.
5 Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausga-ben. Er erstattet der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht und stellt einen Haushaltplan auf. Er nimmt Zahlungen für den Verein entgegen und quittiert sie auf Verlangen.
6 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Be-stimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 9 Auflösung des Vereins und Gemeinnützigkeit
1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
2 So weit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsände-rung erforderlich ist, ist der Vorstand i. S. d. § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu be-schließen.